Freitag 19. September 2025

Besoldung von Kirchenmusiker:innen - neu ab 1.1.2025

Dekret über die Abgeltung von nebenberuflichen kirchenmusikalischen Diensten in der Diözese Linz - ab 1.1.2025

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Dieses Dekret regelt nebenberufliche und ehrenamtliche kirchenmusikalische Tätigkeiten in Leitungsverantwortung zur musikalischen Gestaltung von Gottesdiensten und ihrer Vorbereitung im pastoral-liturgischen Kontext.
  2. Hauptamtliche Anstellungen werden im Rahmen der für diözesane Angestellte geltenden Bestimmungen geregelt (Kollektivvertrag der Diözese Linz).
  3. Die finanzielle Vergütung von Solist:innen und Instrumentalist:innen wird in dieser Verordnung nicht berücksichtigt, ebensowenig Honorare für Musizierende bei (Kirchen-) Konzerten.

§ 2 Kriterien für die Abgeltung

  1. Die Abgeltung erfolgt abgestuft nach der unterschiedlichen fachlichen Ausbildung der Musizierenden. Die Einstufung eines Kirchenmusikers/einer Kirchenmusikerin erfolgt aufgrund der nachgewiesenen Qualifikationen bzw. aufgrund eines Gutachtens der zuständigen diözesanen Kirchenmusikkommission.
  1. Bezüglich der fachlichen Ausbildung werden Chorleiter:innen und Organist:innen in folgende Gruppen unterschieden:

A: Abschluss eines Universitätsstudiums aus Kirchenmusik (Masterstudium)

B: Nachweis einer höheren kirchenmusikalischen Ausbildung (Bakkalaureatsstudium, Abschluss der Aufbaustufe an einem Konservatorium für Kirchenmusik)

C: Nachweis einer kirchenmusikalischen Grundausbildung laut österreichischer Prüfungsordnung (Abschluss der Grundstufe an einem Konservatorium für Kirchenmusik)

D: Ohne Prüfungsnachweis

  1. Pianist:innen und Gitarrist:innen werden in der Gruppe D eingestuft. Eine höhere Einstufung in der Gruppe C ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung für die Einstufung in der Gruppe C ist der Abschluss des Studienzweiges „Neues Geistliches Lied (NGL)“ an einem Diözesankonservatorium oder der Abschluss eines gleichwertigen diözesanen Lehrgangs, in jedem Fall aber der Nachweis von Kenntnissen in jenen Kernkompetenzen, die gesamtösterreichisch definiert werden (siehe Anhang).
  1. Generell können Musiker:innen auch aus anderen Fachgebieten (beispielsweise Musikerziehung, Gesang, Instrumentalstudium Orgel) aufgrund erworbener kirchenmusikalischer Praxis und Fähigkeiten eine höhere Einstufung im Entgelt-Schema beantragen. Zuständig dafür ist die diözesane Kirchenmusikkommission, ein Antrag dazu kann über die Fachstelle Kirchenmusik der Diözese gestellt werden.

§ 3 Höhe der Abgeltung

  1. Die Sätze für die ehrenamtliche Tätigkeit betragen ab 2025 für die in § 2 definierten Gruppen:

Gruppe A

EUR 38,30 

Gruppe B

EUR 32,00 

Gruppe C

EUR 25,60

Gruppe D

EUR 19,20

2.    Die Abgeltung für die selbstständige Tätigkeit (im freien Dienstvertrag) enthält einen Aufschlag von pauschalierten 30 % aufgrund einer allfälligen Abgaben- und Steuerpflicht:

Gruppe A

EUR 49,80

Gruppe B

EUR 41,60

Gruppe C

EUR 33,30

Gruppe D

EUR 25,00

3.    Die Sätze gelten für sämtliche kirchenmusikalischen Leitungsdienste bei liturgischen Feiern unabhängig von ihrer Dauer und für Probentätigkeit bis zu 90 Minuten. Darüber hinaus fällt aliquot der jeweilige Stundensatz an.

4.    Sofern bei Trauungen und Begräbnissen die Musik von der Pfarre beauftragt wird, ist die Abgeltung gesondert zu regeln, ebenso die Abgeltung bei Sonderwünschen, die mit besonderem Zeitaufwand verbunden sind.

5.     Die angeführten Beträge werden jährlich im Nachhinein gemäß der Valorisierung der Gehaltstabelle im Kollektivvertrag der Diözese Linz angepasst (prozentuelle Anpassung ohne Berücksichtigung von Fixbeträgen; auf EUR 0,10 aufgerundet). Die Anpassung erfolgt durch das Kirchenmusikreferat in Abstimmung mit dem Fachbereich Personalverwaltung und Dienstrecht der Diözesanen Dienste.

§ 4 Pauschale Abgeltung

Abweichend von § 3 kann für Tätigkeiten während eines längeren Zeitraums eine pauschale Abgeltung auf Basis eines freien Dienstvertrages vereinbart werden.

§ 5 Rechtsgrundlagen

1.    Für den:die ehrenamtlich tätige:n Musiker:in kann ein Aufwandsersatz als Freiwilligenpauschale gemäß § 3 Abs 1 Z 42 EStG 1988 ausbezahlt werden. Es gelten die dafür vorgegebenen gesetzlichen Bestimmungen (ua Aufzeichnungspflicht durch die Rechtsträgerin, maximal EUR 30 pro Kalendertag und EUR 1.000 pro Kalenderjahr und Rechtsträger:in). Chorleiter:innen, Dirigent:innen und Kapell­meister:innen gelten als Übungsleiter iSd EStG und können pro Rechtsträger:in maximal EUR 50 pro Kalendertag und EUR 3.000 im Kalenderjahr steuerfrei erhalten. Wenn der:die Chorleiter:in unabhängig von dieser Aufgabe zB auch als Organist:in tätig ist, kann die Gesamtsumme im Kalenderjahr dennoch maximal EUR 3.000 betragen. Hinsichtlich der Höhe des Freiwilligen­pauschales gilt § 3 iVm § 2 dieser Besoldungs­ordnung. Allfällige Fahrtkosten sind vom Freiwilligenpauschale abgedeckt.

2.     Ist ein nebenberufliches Vertragsverhältnis anzunehmen, erfolgt die Abgeltung (inkl. allfälliger Reisespesen) als freie:r Dienstnehmer:in auf Vertragsbasis. Den:die Musiker:in trifft eine allfällige Melde-, Sozialversicherungs- und Steuerpflicht.

3.    Es gelten darüber hinaus die innerdiözesanen Regelungen und Empfehlungen.

§ 6 Sachaufwand

  1. Unabhängig von nebenberuflicher, haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit benötigen die Musizierenden eine angemessene Grundausstattung hinsichtlich des Sachaufwands (beispielsweise Probenraum, Noten), der von der Pfarre/Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wird.
  1. Die Förderung der kirchenmusikalischen Weiterbildung wird im Sinne der Qualitätssicherung nachdrücklich empfohlen.

Dieses Dekret tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.


 

⇒Hinweise zur rechtskonformen Auszahlung der Abgeltung für ehrenamtliche und nebenberufliche kirchenmusikalische Dienste in der Diözese Linz Nr. 1
Für den:die ehrenamtlich tätige:n Musiker:in kann ein Aufwandsersatz als Freiwilligenpauschale gemäß § 3 Abs 1 Z 42 EStG 1988 ausbezahlt werden. Es gelten die dafür vorgegebenen gesetzlichen Bestimmungen (ua Aufzeichnungspflicht durch die Rechtsträgerin, maximal EUR 30 pro Kalendertag1 und EUR 1.000 pro Kalenderjahr und Rechtsträger:in). Chorleiter:innen, Dirigent:innen und Kapellmeister:innen gelten als Übungsleiter iSd EStG und können pro Rechtsträger:in maximal EUR 50 pro Kalendertag und EUR 3.000 im Kalenderjahr steuerfrei erhalten. Wenn der:die Chorleiter:in unabhängig von dieser Aufgabe zB auch als Organist:in tätig ist, kann die Gesamtsumme im Kalenderjahr dennoch maximal EUR 3.000 betragen. Hinsichtlich der Höhe des Freiwilligenpauschales gilt § 3 iVm § 2 dieser Besoldungsordnung. Allfällige Fahrtkosten sind vom Freiwilligenpauschale abgedeckt. Nr. 2 Ist ein nebenberufliches Vertragsverhältnis anzunehmen, erfolgt die Abgeltung (inkl. allfälliger Reisespesen) als freie:r Dienstnehmer:in auf Vertragsbasis. Den:die Musiker:in trifft eine allfällige Melde-, Sozialversicherungs- und Steuerpflicht. 2 Nr. 3 Es gelten darüber hinaus die innerdiözesanen Regelungen und Empfehlungen. Nr. 4 Bei Fragen rund um die rechtskonforme Auszahlung der Abgeltung im pfarrlichen Bereich gibt der Fachbereich Verwaltung in Pfarren der Diözesanen Dienste gerne Auskunft.


Dekret für die Besoldung von Kirchenmusiker:innen

Fachstelle Kirchenmusik
4020 Linz
Kapuzinerstraße 84
Telefon: 0732/7610-3111
Telefax: 0732/7610-3779
Katholische Kirche in Oberösterreich
Diözese Linz

Herrenstraße 19
4020 Linz
https://www.spiegel-ooe.at/
Darstellung: