Übertragung von Grabnutzungsrechten
Grabnutzungsrechte können unter Lebenden oder mit Ableben des bisherigen Grabnutzungsberechtigten übertragen werden.
Im ersteren Fall ist eine Vereinbarung zwischen dem bisherigen und dem neuen Nutzungsberechtigten sowie die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich.
Bei Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten geht das Recht auf den überlebenden Ehegatten über. Sollte kein Ehegatte vorhanden sein, ist zu beachten, ob der Verstorbene das Grabnutzungsrecht im Testament an einen Pflichteilsbeteiligten übertragen hat oder ob das Nutzungsrecht auf das jeweils älteste pflichteilsberechtigte Kind übergeht, das im Pfarrgebiet seinen ordentlichen Wohnsitz hat und das Nutzungsrecht annimmt.
Die Rechtabteilung rät, die Nutzungsrechte im Ablebensfall vor Beisetzung mit den Hinterbliebenen zu klären und die neuen Benutzungsberechtigten über die ihnen zustehenden Rechte und Pflichten durch die schriftliche bestätigte Aushändigung der diözesanen Friedhofsordnung 2010 samt pfarrlichem Anhang aufzuklären.
Rechtsabteilung der Diözese Linz